Absatz eins,Wer
- Ziffer einseine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekannt gibt oder Handlungen setzt, die vom Zweckumfang nicht erfasst sind;
- Ziffer 2mehr als einmal nach Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels einbringt;
- Ziffer 3ein ungültiges oder gegenstandsloses Dokument nicht bei der Behörde abgibt;
- Ziffer 4zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis fünf Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, es sei denn, ihm wurde ein Aufschub gemäß Paragraph 14, Absatz 8, gewährt oder
- Ziffer 5eine Anmeldebescheinigung oder eine Daueraufenthaltskarte nach Paragraphen 53 und 54 nicht rechtzeitig beantragt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen.