Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Forscher

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine “Aufenthaltsbewilligung
    • Strichaufzählung
      Forscher” ausgestellt werden, wenn
      1. Ziffer eins
        sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
      2. Ziffer 2
        eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben.
  2. Absatz 2,Liegt eine Aufnahmevereinbarung einer zertifizierten Forschungseinrichtung mit einem Drittstaatsangehörigen vor (Paragraph 68,), ist ihm eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher zu erteilen. In diesem Fall entfällt die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 und 4,