Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
Paragraph 65,
01.01.2006
31.12.2013
Inhaber eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt - EG” eines
Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken (Paragraphen 63, oder 64) erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen der Paragraphen 63 bis 64 erfüllen.