Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

17.04.2013

Text

Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit

Paragraph 62,

Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. Ziffer 2
    eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 AuslBG), ausüben.