Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von, Österreichern

Paragraph 57,

Die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige sowie auf Angehörige von Österreichern, sofern diese ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, Anwendung.