Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
Text
Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von
ÖsterreichernSchweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von, Österreichern
§ 57.Paragraph 57,
Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige sowie auf Angehörige von Österreichern, sofern diese ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, Anwendung. Die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige sowie auf Angehörige von Österreichern, sofern diese ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, Anwendung.