Absatz eins,Angehörigen im Sinne des Paragraph 52, Ziffer 4 und 5 von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,), die selbst nicht EWR-Bürger sind, kann auf Antrag eine quotenfreie “Niederlassungsbewilligung - Angehöriger” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der zusammenführende EWR-Bürger jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.