Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Sonderfälle der Niederlassung von Angehörigen von EWR-Bürgern

§ 56.

  1. Absatz einsAngehörigen im Sinne des § 52 Z 4 und 5 von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51), die selbst nicht EWR-Bürger sind, kann auf Antrag eine quotenfreie “Niederlassungsbewilligung - Angehöriger” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der zusammenführende EWR-Bürger jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
  2. Absatz 2Zum Nachweis des Rechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie
    1. Ziffer eins
      nach § 52 Z 4 der Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger im Herkunftsstaat;
    2. Ziffer 2
      nach § 52 Z 5 ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über die Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen,
    vorzulegen.
  3. Absatz 3Angehörigen nach Abs. 1 kann eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt haben,
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist und
    3. Ziffer 3
      eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.