Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Daueraufenthaltskarten

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,), die nicht EWR-Bürger sind und die die in Paragraph 52, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zur Niederlassung berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung zu stellen.
  2. Absatz 2,Zum Nachweis des Rechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 52, Ziffer eins, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe;
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 52, Ziffer 2 und 3 ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung
    vorzulegen.