Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Niederlassungsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

Paragraph 52,

Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,), die selbst EWR-Bürger sind, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie

  1. Ziffer eins
    Ehegatte sind;
  2. Ziffer 2
    Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  3. Ziffer 3
    Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  4. Ziffer 4
    Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweist, oder
  5. Ziffer 5
    sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
    1. Litera a
      die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
    2. Litera b
      die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
    3. Litera c
      bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen,
und diesen begleiten oder zu ihm nachziehen.