Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
Text
Niederlassungsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
§ 52.Paragraph 52,
Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51), die selbst EWR-Bürger sind, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,), die selbst EWR-Bürger sind, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie
Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweist, oder
sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen,
und diesen begleiten oder zu ihm nachziehen.