Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

26.06.2006

Text

2. Hauptstück
Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in

Österreich wohnhaften Zusammenführenden

Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” und, “Niederlassungsbewilligung - Angehöriger”

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt.
  2. Absatz 2,Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Absatz eins, sind, ist ein Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Dieser Aufenthaltstitel ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des 1. Teiles einmal um den Zeitraum von zwölf Monaten, danach jeweils um 24 Monate zu verlängern.
  3. Absatz 3,Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Absatz eins, kann auf Antrag eine quotenfreie “Niederlassungsbewilligung - Angehöriger” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    1. Ziffer eins
      Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird;
    2. Ziffer 2
      Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird; oder
    3. Ziffer 3
      sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
      1. Litera a
        die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben;
      2. Litera b
        die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder
      3. Litera c
        bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.
    Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
  4. Absatz 4,Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Absatz eins,, die eine “Niederlassungsbewilligung - Angehöriger” besitzen (Absatz 3,), kann eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist und
    3. Ziffer 3
      eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, kann, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind, Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” hatten, eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” erteilt werden.