Absatz eins,Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt.
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
Paragraph 47
01.01.2006
26.06.2006