Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Dokumentation und Form des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts-

und Niederlassungsrechts

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zur Dokumentation eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts werden
    1. Ziffer eins
      für EWR-Bürger, die sich in Österreich niedergelassen haben, über Antrag eine “Anmeldebescheinigung” (Paragraph 53,) und
    2. Ziffer 2
      für Angehörige von EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, über Antrag eine “Daueraufenthaltskarte” (Paragraph 54,), wenn der EWR-Bürger das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat,
    ausgestellt.
  2. Absatz 2,Inhabern von Anmeldebescheinigungen kann auf Antrag ein “Lichtbildausweis für EWR-Bürger” ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokument. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.