Absatz eins,Zur Dokumentation eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts werden
- Ziffer einsfür EWR-Bürger, die sich in Österreich niedergelassen haben, über Antrag eine “Anmeldebescheinigung” (Paragraph 53,) und
- Ziffer 2für Angehörige von EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, über Antrag eine “Daueraufenthaltskarte” (Paragraph 54,), wenn der EWR-Bürger das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat,
ausgestellt.