Absatz eins,Aufenthaltstitel werden erteilt als:
- Ziffer eins“Niederlassungsbewilligung” für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Absatz 2,) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” (Ziffer 3,) zu erlangen;
- Ziffer 2Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” (Ziffer 4,) zu erhalten;
- Ziffer 3Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
- Ziffer 4Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
- Ziffer 5“Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Paragraphen 58 bis 69 und Paragraph 72,) mit der Möglichkeit, anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, sofern dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.