Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Text

3. Hauptstück
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

Arten und Form der Aufenthaltstitel

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Aufenthaltstitel werden erteilt als:
    1. Ziffer eins
      “Niederlassungsbewilligung” für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Absatz 2,) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” (Ziffer 3,) zu erlangen;
    2. Ziffer 2
      Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” (Ziffer 4,) zu erhalten;
    3. Ziffer 3
      Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
    4. Ziffer 4
      Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
    5. Ziffer 5
      “Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Paragraphen 58 bis 69 und Paragraph 72,) mit der Möglichkeit, anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, sofern dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Niederlassungsbewilligungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, werden erteilt als:
    1. Ziffer eins
      “Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft”, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten nach Paragraphen 12, Absatz 4, oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
    2. Ziffer 2
      “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit”, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
    3. Ziffer 3
      “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt”, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt;
    4. Ziffer 4
      “Niederlassungsbewilligung - beschränkt”, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt;
    5. Ziffer 5
      “Niederlassungsbewilligung - Angehöriger”, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
      die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Absatz eins, durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
  4. Absatz 4,Die Aufenthaltsbewilligung (Absatz eins, Ziffer 5,) von Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern hängt während der Frist nach Paragraph 27, Absatz eins, vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (Paragraph 69,).
  5. Absatz 5,Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, ausgenommen Fälle von Sozialdienstleistenden (Paragraph 66,), dürfen während der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um eine Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen. Ein solcher Antrag schafft bis zur Zustellung der Entscheidung der Behörde erster Instanz ein über die Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung hinausgehendes Bleiberecht.