Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Text

2. Hauptstück
Behördenzuständigkeiten

Sachliche Zuständigkeit

§ 3.

  1. Absatz einsBehörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.
  2. Absatz 2Über Berufungen gegen die Entscheidungen des Landeshauptmannes entscheidet der Bundesminister für Inneres.
  3. Absatz 3Wird ein Antrag im Ausland gestellt (§ 22), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Über Anträge, die schon aus formalen Gründen (§ 22 Abs. 1 und 2) zurückzuweisen sind, entscheidet dann diese; gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  4. Absatz 4Strafbehörde erster Instanz in den Fällen des § 77 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.