Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

12. Hauptstück
Erkennungs- und Ermittlungsdienst

Verwenden personenbezogener Daten

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Die Fremdenpolizeibehörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Fremdenpolizeibehörden dürfen personenbezogene Daten Dritter nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.