Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Text

Auflagen für den Durchsetzungsaufschub

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Schiebt die Behörde den Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes auf, so kann sie die dafür im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gebotenen Auflagen festsetzen. Hierbei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Auflagen im Sinn des Absatz eins, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Beschränkung des Aufenthalts auf einen bestimmten Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde, der im Fall, dass der Fremde einen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, diesen jedenfalls mit umfassen muss;
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden.
  3. Absatz 3,Die Auflagen gemäß Absatz eins, sind im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.