Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Text

Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot kann in den Fällen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
  2. Absatz 2,Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.