Fremdenpolizeigesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
Paragraph 57
01.01.2006
30.06.2011
Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erwiesener Maßen nicht mehr im Bundesgebiet auf, so haben die Berufungsbehörden nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.