Absatz einsDie Fremdenpolizeibehörden haben
- Ziffer einsdie Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet durch Fremde zu überwachen;
- Ziffer 2die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt von Fremden zu verhindern oder zu beenden und
- Ziffer 3die Einreise oder den Aufenthalt von Fremden zu verhindern oder zu beenden,
wenn dies aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus Gründen der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege oder der Volksgesundheit notwendig ist.