Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Text

8. Hauptstück
Aufgaben und Befugnisse der Fremdenpolizeibehörden

1. Abschnitt
Behördliche Maßnahmen zur Ausübung der Fremdenpolizei

Aufgaben der Fremdenpolizeibehörden auf dem Gebiet der
Fremdenpolizei

Paragraph 52,

  1. Absatz einsDie Fremdenpolizeibehörden haben
    1. Ziffer eins
      die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet durch Fremde zu überwachen;
    2. Ziffer 2
      die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt von Fremden zu verhindern oder zu beenden und
    3. Ziffer 3
      die Einreise oder den Aufenthalt von Fremden zu verhindern oder zu beenden,
    wenn dies aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus Gründen der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege oder der Volksgesundheit notwendig ist.
  2. Absatz 2Den Fremdenpolizeibehörden obliegt die Verhinderung oder die sofortige Beendigung von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz. Eine rechtswidrige Ausreise über eine Außengrenze ist zu dulden.