Absatz eins,Fremde können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie
- Ziffer einsnicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden oder
- Ziffer 2innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Übernahmeabkommens oder internationaler Gepflogenheiten zurückgenommen werden mussten.