Absatz eins,Ein Visum ist für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (Paragraph 21, Absatz eins,).
Fremdenpolizeigesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
Paragraph 26
01.01.2006
31.12.2009