Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Humanitäre Visa

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Vertretungsbehörde kann Fremden von Amts wegen trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach Paragraph 21, Absatz 7, Ziffer 2, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein Reisevisum erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.
  2. Absatz 2,Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Paragraph 21, Absatz 7, Ziffer 4, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen innerhalb des betreffenden Halbjahres ein weiteres Reisevisum erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.
  3. Absatz 3,Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein Visum auf einem Formblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333 aus 2002, über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, Amtsblatt Nummer L 53 vom 23.02.2002 Seite 4, erteilen. Ein solches Visum ist räumlich auf das Bundesgebiet zu beschränken.