Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Ausnahmen von der Passpflicht

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Keine Passpflicht besteht für Fremde im Fall
    1. Ziffer eins
      der Ausstellung einer Übernahmserklärung (Paragraph 19,);
    2. Ziffer 2
      der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt oder
    3. Ziffer 3
      einer Durchbeförderung (Paragraph 48,).
  2. Absatz 2,Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf - ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den Paragraphen 120 und 121 - die Einreise nicht versagt werden.