Absatz eins,Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen sowie die Rechtsnachfolger von Todes wegen dieser Personen (Anspruchsberechtigte) für die nach Absatz 2, gesicherten Ansprüche, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers (ehemaligen Arbeitgebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird. Der Konkurseröffnung stehen gleich:
- Ziffer einsdie Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens,
- Ziffer 2die Anordnung der Geschäftsaufsicht,
- Ziffer 3die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens,
- Ziffer 4die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 68, der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/1914,
- Ziffer 5die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 90, der Ausgleichsordnung (AO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,, wenn nicht von Amts wegen der Anschlußkonkurs eröffnet wird,
- Ziffer 6die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 63, KO,
- Ziffer 7der Beschluß gemäß Paragraph 72, Absatz eins, bzw. Paragraph 73, Absatz eins, des Außerstreitgesetzes (AußStrG), RGBl. Nr. 208/1854.
Hat ein ausländisches Gericht eine derartige Entscheidung getroffen, die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.