Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Flüchtlingsberater

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts hat der Bundesminister für Inneres Flüchtlingsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Flüchtlingsberater haben Fremde auf Verlangen
    1. Ziffer eins
      über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater fallen;
    2. Ziffer 2
      bei der Stellung oder Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz zu unterstützen;
    3. Ziffer 3
      in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist;
    4. Ziffer 4
      bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein und
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls Rückkehrberatung zu leisten.
  3. Absatz 3,Die Auswahl der Flüchtlingsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann hierbei auf Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der Länder und Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen (Paragraph 18, NAG) Bedacht nehmen.
  4. Absatz 4,Flüchtlingsberater, die Bedienstete des Bundes sind, haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, andere Flüchtlingsberater auf Vergütung von Reisekosten, wie sie einem auf einer Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht sowie auf eine Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.