Asylgesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
Paragraph 62
01.01.2006
30.06.2008
Gegen Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenates kann der Bundesminister für Inneres Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit binnen sechs Wochen nach Zustellung an das Bundesasylamt an den Verwaltungsgerichtshof erheben; dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des betroffenen Fremden geschehen.