Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Text

Unabhängiger Bundesasylsenat

Paragraph 61,

Über Berufungen gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat durch eines seiner Mitglieder oder - soweit sich dies aus einem Bundesgesetz ergibt - durch Senat. Das zur Entscheidung zuständige Mitglied hat die Sache dem zuständigen Senat zur Entscheidung vorzulegen, wenn die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des unabhängigen Bundesasylsenates bedeuten würde.