Asylgesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
Paragraph 61
01.01.2006
30.06.2008
Über Berufungen gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat durch eines seiner Mitglieder oder - soweit sich dies aus einem Bundesgesetz ergibt - durch Senat. Das zur Entscheidung zuständige Mitglied hat die Sache dem zuständigen Senat zur Entscheidung vorzulegen, wenn die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des unabhängigen Bundesasylsenates bedeuten würde.