Absatz einsDie gemäß Paragraph 102, Absatz eins, FPG sowie Paragraph 56, verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
- Ziffer einsden Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG);
- Ziffer 2dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich;
- Ziffer 3den Rechtsberatern in der Erstaufnahmestelle;
- Ziffer 4den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Dublin - Verordnung anzuwenden haben;
- Ziffer 5den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen und
- Ziffer 6den Jugendwohlfahrtsträgern.