Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Text

Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

Paragraph 55,

  1. Absatz einsDas Bundesasylamt ist ermächtigt, Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und
    1. Ziffer eins
      die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen oder
    2. Ziffer 2
      denen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden soll
    erkennungsdienstlich zu behandeln.
  2. Absatz 2Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen nach Maßgabe des Paragraph 54, Absatz 3, zu löschen.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 64 und 65 Absatz 4,, 5 1. Satz, 6 sowie Paragraph 73, Absatz 7, SPG gelten. Eine Personsfeststellung kann vorgenommen werden.
  4. Absatz 4Die erkennungsdienstliche Behandlung und Personsfeststellung kann auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in diesem Fall für das Bundesasylamt ein.
  5. Absatz 5Ein Fremder, den das Bundesasylamt einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, ist hiezu aufzufordern. Er ist über den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung zu informieren. Ihm ist ein schriftliches Informationsblatt darüber auszufolgen. Dabei ist grundsätzlich danach zu trachten, dass dieses in einer ihm verständlichen Sprache abgefasst ist. Der Betroffene hat an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.
  6. Absatz 6Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor die Behörde vorzuführen. Die Anhaltung zu diesem Zweck ist nur solange zulässig, als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von Paragraph 78, SPG nicht aussichtslos erscheint.