Absatz eins,Das Bundesasylamt hat Karten nach diesem Bundesgesetz zu entziehen, wenn
- Ziffer einsderen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
- Ziffer 2die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen;
- Ziffer 3das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
- Ziffer 4andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.