Absatz eins,Einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig.
Asylgesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
Paragraph 51
01.01.2006
31.12.2013