Absatz eins,Einem Asylwerber ist in der Erstaufnahmestelle eine Verfahrenskarte auszustellen. Diese berechtigt zum Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle und zur Teilnahme an der Versorgung in dieser nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird - GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,. Darüber hinaus können durch die Verfahrenskarte jene Verfahrensschritte dokumentiert werden, die erforderlich sind, um das Zulassungsverfahren abzuschließen.