Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Text

Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
    1. Ziffer eins
      der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
    2. Ziffer 2
      das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
    3. Ziffer 3
      der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
    4. Ziffer 4
      der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.
  2. Absatz 2,Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) darf durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
  3. Absatz 3,Die Berufungsfrist gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes im Flughafenverfahren beträgt sieben Tage.
  4. Absatz 4,Der unabhängige Bundesasylsenat hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Berufung zu entscheiden. Eine Verhandlung im Berufungsverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung der Berufungsbehörde handelt.
  5. Absatz 5,Im Flughafenverfahren ist über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.