Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Text

Gegenstandslosigkeit und Zurückziehen von Anträgen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen
    1. Ziffer eins
      im Familienverfahren, wenn dem Fremden nach Befassung des Bundesasylamtes die Einreise nicht gewährt wird;
    2. Ziffer 2
      wenn der Antrag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt wird und der zum Aufenthalt in Österreich berechtigte Fremde diesen nicht binnen vierzehn Tagen persönlich in einer Erstaufnahmestelle einbringt (Paragraph 43, Absatz eins,);
    3. Ziffer 3
      wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist, mit seiner Ausreise oder
    4. Ziffer 4
      wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, zulässig war, schriftlich gestellt wurde.
  2. Absatz 2,Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz ist im Verfahren erster Instanz nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (Paragraph 2, Absatz 2, NAG). Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz in Verfahren zweiter Instanz gilt als Zurückziehung der Berufung. Anbringen, mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Berufung gilt.