Absatz eins,Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen
- Ziffer einsim Familienverfahren, wenn dem Fremden nach Befassung des Bundesasylamtes die Einreise nicht gewährt wird;
- Ziffer 2wenn der Antrag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt wird und der zum Aufenthalt in Österreich berechtigte Fremde diesen nicht binnen vierzehn Tagen persönlich in einer Erstaufnahmestelle einbringt (Paragraph 43, Absatz eins,);
- Ziffer 3wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist, mit seiner Ausreise oder
- Ziffer 4wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, zulässig war, schriftlich gestellt wurde.