Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

3. Hauptstück
Rechte und Pflichten der Asylwerber

1. Abschnitt
Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens

Faktischer Abschiebeschutz

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 36, Absatz 4, gilt.
  2. Absatz 2,Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens, längstens jedoch für 20 Tage lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem er versorgt wird, geduldet. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
    2. Ziffer 2
      notwendig ist, um Ladungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
    3. Ziffer 3
      für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.
    Nach Ablauf des 20. Tages nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist der Fremde, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet geduldet.