Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

1. Hauptstück
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt

  1. Ziffer eins
    die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;
  2. Ziffer 2
    in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist;
  3. Ziffer 3
    das Verfahren zur Erlangung einer Entscheidung nach den Ziffer eins und 2,