Absatz eins,Ausländer, die
- Ziffer einsüber einen Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, FrG 1997) oder
- Ziffer 2über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” (Paragraph 45, NAG) oder
- Ziffer 3über eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, NAG)
verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.