Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Text

Abschnitt römisch drei a

Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Ausländer, die
    1. Ziffer eins
      über einen Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, FrG 1997) oder
    2. Ziffer 2
      über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” (Paragraph 45, NAG) oder
    3. Ziffer 3
      über eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, NAG)
    verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.
  2. Absatz 2,Bei Ausländern gemäß Paragraph 49, Absatz 3, NAG hat das Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde vor Erteilung der “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” eine durchgehende Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von zwölf Monaten zu bestätigen.