Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Verlängerung

Paragraph 15 a,

  1. Absatz eins,Der Befreiungsschein ist zu verlängern, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, vorliegen oder der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (Paragraph 2, Absatz 2,) war und rechtmäßig niedergelassen ist. Es gelten die Hemmungsgründe des Paragraph 15, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Wird ein Antrag auf Verlängerung eines Befreiungsscheines vor dessen Ablauf eingebracht, gilt dieser bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert.