Absatz eins,Die Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, ist zu verlängern, wenn
- Ziffer einsdie Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 14 a, gegeben sind oder
- Ziffer 2der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.