Absatz eins,Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er
- Ziffer einsin den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
- Ziffer 2Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.