Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Text

Abschnitt römisch zwei a

Sonderbestimmungen für die Neuzulassung von Schlüsselkräften

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Ausländer, die über keine Niederlassungsbewilligung verfügen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen der Paragraphen 2, Absatz 5, 4, Absatz eins und 3 (mit Ausnahme der Ziffer 7,) und 4b vorliegen,
    2. Ziffer 2
      keine fremdenrechtlichen Bedenken gegen die Niederlassung bestehen und
    3. Ziffer 3
      das in der Niederlassungsverordnung vorgesehene Länderkontingent für Schlüsselkräfte noch nicht ausgeschöpft ist.
  2. Absatz 2,Die Zulassung als Schlüsselkraft ist vom Ausländer zu beantragen. Der Antrag hat auch die begründete Zustimmung des Arbeitgebers zu enthalten (Absatz eins, Ziffer eins,). Der Antrag ist vom Arbeitgeber für den Ausländer bei dem nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Ausländers zuständigen Landeshauptmann einzubringen.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat den Antrag, sofern dieser nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG abzuweisen oder gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins und 3 NAG zurückzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Voraussetzungen zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Regionalbeirat anzuhören und dem Landeshauptmann binnen drei Wochen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, schriftlich mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat dem Ausländer, sofern alle Voraussetzungen für die Niederlassung erfüllt sind, eine “Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft” (Paragraph 41, NAG) zu erteilen, aus der hervorgeht, dass dieser gleichzeitig zur Beschäftigung als Schlüsselkraft berechtigt ist. Weiters hat er dem Arbeitgeber eine diesbezügliche Mitteilung zuzustellen, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die erfolgte Zulassung zu verständigen und diese Informationen auch an die nach dem NAG zuständige Behörde im Rahmen der zentralen Informationssammlung zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung der Schlüsselkraft zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht den im Antrag angegebenen Lohn- und Arbeitsbedingungen, ist die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen (Paragraph 54, FPG).
  5. Absatz 5,Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich dem Landeshauptmann zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Die Zulassung als Schlüsselkraft ist dem Ausländer längstens für die Dauer von 18 Monaten zu erteilen. Sie gilt für einen bestimmten Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Bei Wechsel des Arbeitgebers während der ersten 18 Monate sind die Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Über die Berufung gegen die Ablehnung der Zulassung durch den Landeshauptmann entscheidet der Bundesminister für Inneres. Über die Berufung gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice entscheidet die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nach Anhörung des Landesdirektoriums. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
  8. Absatz 8,Die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften erfolgt gemäß den Vorschriften des Paragraph 41, NAG und des Paragraph 24,
  9. Absatz 9,Schlüsselkräften ist eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, NAG) zu erteilen, wenn sie innerhalb der letzten 18 Monate zwölf Monate als Schlüsselkraft beschäftigt waren. Die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben den nach dem NAG zuständigen Behörden das Vorliegen dieser Voraussetzung mitzuteilen (Paragraph 43, Absatz eins, NAG).
  10. Absatz 10,Die Abschnitte römisch zwei c und römisch drei finden auf Schlüsselkräfte keine Anwendung.