Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 53

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Text

ARTIKEL 53

Mittel

(1)        Um zur Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit beizutragen, verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und durch ihre eigenen Kanäle angemessene Mittel bereitzustellen, einschließlich Finanzmitteln.

(2)        Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften und unbeschadet der Befugnisse ihrer zuständigen Behörden die Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank in Chile nach deren eigenen Verfahren und Finanzierungskriterien zu fördern und zu erleichtern.