Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,
Artikel 49
01.03.2005
(1) Beide Vertragsparteien müssen alle vorhandenen Instrumente der Zusammenarbeit einsetzen, um die Entwicklung einer aktiven und auf Gegenseitigkeit beruhenden Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und dem Mercado Común del Sur (Mercosur) als Ganzem zu fördern.
(2) Diese Zusammenarbeit ist ein wichtiger Bestandteil der Hilfe der Gemeinschaft bei der Förderung der regionalen Integration der Länder im Süden Lateinamerikas.
(3) Vorrang wird Maßnahmen mit dem Ziel eingeräumt,
(4) Ferner arbeiten die Vertragsparteien in Fragen der Regionalentwicklung und der Raumordnung enger zusammen.
(5) Zu diesem Zweck können sie