Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Text

ARTIKEL 30

Datenschutz

(1)        Die Vertragsparteien kommen überein, beim Schutz personenbezogener Daten zusammenzuarbeiten, um das Schutzniveau zu erhöhen und die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern, die eine Übermittlung personenbezogener Daten erfordern.

(2)        Die Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten kann technische Hilfe in Form eines Informations- und Sachverständigenaustausches und die Einrichtung gemeinsamer Programme und Projekte umfassen.