die Anerkennung der statistischen Methoden, um zu zwischen den Vertragsparteien vergleichbaren Indikatoren zu gelangen;
Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,
Artikel 27
01.03.2005
(1) Wichtigstes Ziel ist die Angleichung der Methoden, damit die Vertragsparteien die Statistiken der anderen Vertragspartei über den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie generell in allen Bereichen nutzen können, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf