Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,
Artikel 26
01.03.2005
(1) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen, um für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 79 zu sorgen und insbesondere, um die Vereinfachung der Zollverfahren zu gewährleisten und dadurch den rechtmäßigen Handel zu vereinfachen, gleichzeitig jedoch ihre Kontrollmöglichkeiten zu behalten.
(2) Unbeschadet der mit diesem Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit wird die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls vom 13. Juni 2001 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Kooperationsrahmenabkommen geleistet.
(3) Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem