Kurztitel
Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 132/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,
Text
ARTIKEL 21
Investitionsförderung
(1) Die Zusammenarbeit soll den Vertragsparteien dabei helfen, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein günstiges und stabiles Klima für Investitionen beider Seiten zu fördern.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere
die Einrichtung von Verfahren für die Bereitstellung von Informationen zur Ermittlung und Bekanntmachung von Investitionsvorschriften und Investitionsmöglichkeiten;
die Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für Investitionen der Vertragsparteien, gegebenenfalls durch Abschluss bilateraler Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und Chile;
die Einbeziehung technischer Hilfe bei Ausbildungsmaßnahmen der für diesen Bereich zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien;
die Entwicklung einheitlicher, vereinfachter Verwaltungsverfahren.