Kurztitel

Berufsreifeprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Text

Inhalt und Umfang der Berufsreifeprüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Berufsreifeprüfung umfaßt folgende Teilprüfungen:
    1. Ziffer eins
      Deutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
    2. Ziffer 2
      Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
    3. Ziffer 3
      Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
    4. Ziffer 4
      Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau.
  2. Absatz 2,Die Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Ziffer 4, entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen entsprechen.
  3. Absatz 3,Die Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, kann auch über ein Thema abgelegt werden, das sowohl der beruflichen Tätigkeit des Prüfungskandidaten als auch dem Ausbildungsziel einer berufsbildenden höheren Schule zugeordnet werden kann.