Absatz eins,Das letzte Semester einer Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen des Studierenden in allen Pflichtgegenständen der gesamten Ausbildung positiv beurteilt worden sind.
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,
Paragraph 27
01.09.2006
31.08.2010