Absatz eins,Diese Verordnung hat die Festsetzung
- Ziffer einsvon Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus als Ökostromanlagen anerkannten Kleinwasserkraftwerksanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19, Ökostromgesetz);
- Ziffer 2von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12, Ökostromgesetz), denen nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt worden sind,
zum Gegenstand.