Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89,

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Konkurseröffnung

Paragraph 89,

  1. Absatz einsDer Vorstand oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. Paragraph 69, Konkursordnung ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA gestellt werden. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen vorbehaltlich des Paragraph 98, zur Antragstellung verpflichtet. Der Konkurs ist auf Antrag der FMA sofort zu eröffnen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067338