(7a)Absatz 7 aSind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht gemäß § 86f in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind, so ist in der Nichtversicherungstechnischen Rechnung der Posten 7. (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) zu untergliedern inSind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht gemäß Paragraph 86 f, in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind, so ist in der Nichtversicherungstechnischen Rechnung der Posten 7. (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) zu untergliedern in
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von Versicherungsunternehmen
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von sonstigen anderen Unternehmen
Im Anhang ist die Zusammensetzung der unter lit. b bis d angeführten Ergebnisse entsprechend den Branchenvorschriften gesondert darzustellen, wobei eine Aufgliederung vorzunehmen ist, die zumindest den mit arabischen Ziffern bezeichneten Posten der Gewinn- und Verlustrechnungsschemas nach § 231 HGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für diese Anhangsangaben vorschreiben.Im Anhang ist die Zusammensetzung der unter Litera b bis d angeführten Ergebnisse entsprechend den Branchenvorschriften gesondert darzustellen, wobei eine Aufgliederung vorzunehmen ist, die zumindest den mit arabischen Ziffern bezeichneten Posten der Gewinn- und Verlustrechnungsschemas nach Paragraph 231, HGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für diese Anhangsangaben vorschreiben.